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Schulanfänger

Beginn der Schulpflicht

Alle Kinder, die bis zum 31. August  das sechste Lebensjahr vollenden, besuchen die Schule mit dem Beginn des Schuljahres (§ 57 SchulG).

Sprachförderbedarf

  • Kinder, die zur Einschulung anstehen und keinen Kindergarten besuchen, sind nach § 64 a SchulG verpflichtet, an einer Feststellung des Sprachförderbedarfs teilzunehmen.
  • Soweit Defizite in der sprachlichen Entwicklung festgestellt werden, sollen sie zur Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen verpflichtet werden.
  • Der Besuch des Kindergartens/der Kindertagesstätte (Kita) muss nachgewiesen werden.

Zur Anmeldung Ihres Kindes benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Das Familienstammbuch oder eine Abstammungsurkunde zur Einsichtnahme
  • Ggf. Sorgerechtsnachweis
  • Nachweis über den Besuch der Kita. Der Besuch der Kindertagesstätte muss von der Kita, die Ihr Kind besucht, bestätigt werden.

Der erste Schultag

  • für die Schulanfänger findet jeweils am 2. Schultag nach den Sommerferien statt.

Schulpflichtige Kinder

Angemeldet werden müssen:

  • Alle Kinder, die bis zum 31. August des darauffolgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden
  • Alle Kinder, die für die Dauer eines Schuljahres zurückgestellt werden sollen
  • Kinder, die für das laufende Schuljahr zurückgestellt wurden, müssen erneut angemeldet werden

Anmeldung

  • Die Anmeldetermine werden in der ersten vollständigen Woche nach den Sommerferien bekanntgegeben.
  • Die Anmeldungen finden in der dritten oder vierten vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien statt, die Eltern erhalten ein Einladungsschreiben,
  • zusätzlich werden die Termine in der örtlichen Presse veröffentlicht, ebenfalls erfolgt ein Aushang in den Kitas.

Schulärztliche Untersuchung

  • Die schulärztlichen Untersuchungen sollten jeweils bis zum 31. Januar stattfinden
  • Die Eltern erhalten, sobald uns die Termine vom Gesundheitsamt vorliegen, ein Einladungsschreiben von der Schule

Zurückstellungen

  • Eine Zurückstellung für schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund ist auf Antrag der Eltern möglich. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt.
  • Eine Zurückstellung soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Diese Kinder können in einem Schulkindergarten oder in einer Kindertagesstätte gefördert werden. (§ 58 Abs. 2, SchulG)
  • Ihr Kind muss auch dann in der Schule angemeldet werden, wenn es zurückgestellt werden soll.
  • Geben Sie bitte bereits bei der Anmeldung mögliche Beeinträchtigungen an, die für eine Zurückstellung relevant sind.